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Abberufung aus Aufsichtsrat wegen Manipulation von E-Mails bei interner Ermittlung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Abberufung eines früheren Betriebsratsvorsitzenden aus dem Aufsichtsrat wegen einer Pflichtverletzung außerhalb der Aufsichtsratstätigkeit bestätigt. Dieser hatte im Rahmen einer internen Untersuchung gegen einen Betriebsratskollegen E-Mails manipuliert und gelöscht.  

 

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2022,  1 W 85/21 

Stand:  8.4.2022
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Das ist passiert:  

Der Beschwerdeführer war Betriebsratsvorsitzender und wurde als Gewerkschaftsvertreter Mitglied im Aufsichtsrat des Unternehmens. Er gab gegenüber der Gesellschaft zu, im Kontext interner Ermittlungen gegen ein anderes Mitglied des Betriebsrats - um diesen hinsichtlich einer fehlenden Urlaubsgenehmigung zu entlasten - E-Mails gelöscht und eine E-Mail inhaltlich manipuliert zu haben. Daraufhin wurde sein Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt. Außerdem fasste der Aufsichtsrat den Beschluss, bei Gericht seine Abberufung aus dem Aufsichtsrat zu beantragen. Das Amtsgericht Mannheim beschloss die Abberufung. Dagegen legte der Abberufene Beschwerde ein. 

Das entschied das Gericht:  

Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es bestätigte die Einschätzung des AG, wonach ein in der Person des Beschwerdeführers liegender, seine Abberufung als Aufsichtsratsmitglied tragender wichtiger Grund nach § 103 Abs. 3 Satz 1 AktG gegeben sei. Ein solcher Grund liege immer dann vor, wenn ein Verbleiben des Mitgliedes im Aufsichtsrat bis zum Ablauf der Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist, insbesondere weil der weitere Verbleib im Amt die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats nicht unerheblich beeinträchtigt oder eine sonstige Schädigung der Gesellschaft erwarten lässt. 

Der Beschwerdeführer habe durch die rechtswidrige Manipulation und Löschung von Mails, um diese im Interesse eines Betriebsratskollegen im Rahmen einer von der Gesellschaft eingeleiteten Untersuchung zu unterdrücken, das für seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied unerlässliche Vertrauen in seine persönliche Integrität und Zuverlässigkeit zerstört und sich als ungeeignet für die Wahrnehmung seiner Überwachungsfunktion gegenüber dem Vorstand gezeigt. 

Dass das Verhalten des Beschwerdeführers außerhalb seiner eigentlichen Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied gelegen habe und er die zunächst manipulierten und gelöschten Daten später wieder hergestellt und der Gesellschaft überlassen habe, sei zwar berücksichtigt worden. Das OLG sah die Zweifel an der Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers auch in Hinblick auf eine Tätigkeit im Aufsichtsrat damit aber nicht ausreichend beseitigt. 

Praxishinweis: 

Besonders interessant an der Entscheidung ist einerseits, dass das Gericht eine außerhalb der Aufsichtsratstätigkeit liegende Pflichtverletzung als wichtigen Grund ausreichen lässt und andererseits, dass nicht wie in der Vergangenheit ein eklatant gesellschaftswidriges Verhalten notwendig sei, sondern schon die Unzumutbarkeit einer künftigen Zusammenarbeit ausreichen kann. Da es sich bei dem Aufsichtsrat um einen Vertreter der Gewerkschaft handelte, hatte nicht schon die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beendigung des Aufsichtsratsmandats geführt.

dz 

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